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Kein Verbot von Schottergärten in Barntrup

 

Am 10. Februar 2022 wurde im Ausschuss für Planung und Verkehr ein grüner Antrag behandelt. Wir hatten beantragt, die Neuanlage sogenannter Schottergärten im Stadtgebiet zu untersagen.

Aus ökologischer Sicht können solche Flächen eigentlich kaum als Gärten bezeichnet werden: Die stabilen Kunststofffolien, die irgendwann als Abfall enden, versiegeln das Erdreich vollständig. Wasser und Sauerstoff können nicht mehr in tiefere Schichten geleitet werden, der Boden wird verdichtet und stirbt letztendlich. Kleinstlebewesen wird die Lebensgrundlage entzogen. Der Boden verliert seine Schwammwirkung, er kann kein Wasser mehr aufnehmen und kein CO2 mehr binden. Mangels Pflanzen entsteht auch kein kühlender Effekt. Fast die Hälfte unserer Siedlungs- und Verkehrsflächen sind bereits versiegelt, diese heizen sich durch die Sonneneinstrahlung zusätzlich auf und geben diese Wärme an die Umgebung ab.

Trifft Regenwasser auf einen derart dichten Untergrund, wird es nicht versickern, sondern an der Oberfläche in voller Menge weiter laufen. Die immer häufiger werdenden Starkregenereignisse, die auch bei uns schon zu Schäden geführt haben, werden so in ihren Folgen verschlimmert.

Im Übrigen sieht bereits das Landesrecht ein Verbot derartiger Anlagen vor. In § 8 der Landesbauordnung NRW ist festgelegt, dass Siedlungsflächen, die nicht als Verkehrsflächen dienen oder überbaut sind, wasseraufnahmefähig herzustellen bzw. zu begrünen sind. Warum wird dies in Barntrup, wie auch in vielen anderen Kommunen, nicht durchgesetzt?

Hier der Link zum entsprechenden Gesetz: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068

Leider konnten sich nicht alle Fraktionen diesen Argumenten anschließen. CDU und FDP lehnten eine Regelung für Barntrup ab - man wolle die Menschen nicht zu sehr bevormunden, und außerdem ist Barntrup eine eher ländlich geprägte Gemeinde, die im Landesvergleich über relativ viele naturbelassene Flächen verfügt.

Wenngleich Letzteres zutreffend ist, sind wir der Meinung, dass Natur- und Klimaschutz im Kleinen anfängt. Muss man die immer weiter voran schreitende Versiegelung von Flächen auch im privaten Bereich voran treiben? Weshalb gelten potenzielle Gesetze, wenn sie auf ökologischen Gründen beruhen, stets als Bevormundung, während Regeln in anderen Bereichen schlimmstenfalls als lästig, aber notwendig betrachtet werden?

Auch unser Hinweis darauf, dass die beantragte Änderung nur neu geplante Gärten betreffen würde und selbstverständlich nicht auf Steingärten z. B. mit losen Bruchsteinmauern abzielt, in denen Wasser versickern und der Boden "atmen" kann, halfen nicht. Der Antrag wurde mit sechs zu sieben Stimmen abgelehnt. Das müssen wir so akzeptieren, dennoch sind wir gespannt, ob es hier in näherer Zukunft neue Klarstellungen im Bundes- und Landesrecht geben wird.

Wir danken der Verwaltung, die unser Anliegen in eine für die MitarbeiterInnen umsetzbare Form gebracht hat. Unsere ursprüngliche Idee, das Verbot in die Satzung aufzunehmen, hätte zu einem schwer zumutbaren Verwaltungs- und Kontrollaufwand geführt. Doch auch, wie vorgeschlagen, im Rahmen der Bauleitplanung wird unser Antrag nun nicht umgesetzt. Auch der Hinweis, dass eine solche Regelung zu keinem finanziellen oder personellen Mehraufwand führen würde, stieß bei den ablehnenden Fraktionen auf taube Ohren.



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